SCHUFA Bonitätsprüfung

Mit der SCHUFA Plattform haben Sie Zugriff auf die Bonitätsdaten von ca. 6 Mio. Firmenkunden und ca. 67,9 Mio. Privatpersonen.

Für Ihre einmalige Registrierung auf der SCHUFA Plattform werden die untenstehenden Daten übermittelt. Die Registrierung wird erst wirksam, wenn Sie diese auf der SCHUFA Plattform bestätigen.

Das Angebot wird von der SCHUFA bereitgestellt. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Bezug der Auskünfte auf die SCHUFA Plattform weitergeleitet werden.

Bitte überprüfen Sie die markierten Eingabefelder.

Hinweise der SCHUFA Holding AG

Voraussetzung für den Bezug von SCHUFA-Produkten ist ein berechtigtes Interesse. Damit Sie eine SCHUFA-Auskunft anfordern können, muss ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegen und eine Information des Kunden über die Anfrage bei der SCHUFA erfolgen. Dies erfolgt mit dem SCHUFA-Hinweis und dem SCHUFA-Informationsblatt, welches Sie z. B. in Ihre Vertragsunterlagen integrieren können. Alternativ dazu steht auf der SCHUFA Plattform ein Dokument zum Download bereit, auf dem per Unterschrift bestätigt werden kann, dass der Auftraggeber bzw. Mietinteressent den SCHUFA-Hinweis zur Kenntnis genommen hat und ihm das SCHUFA-Informationsblatt ausgehändigt wurde.

Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn Dienstleister und Auftraggeber einen Vertrag mit der Zahlungsvereinbarung auf Rechnung abschließen wollen und der Dienstleister durch eine Vorleistung ein wirtschaftliches Ausfallrisiko trägt, falls der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht zahlt oder ein Vermieter oder Hausverwalter durch Vermietung oder Verkauf ein finanzielles Ausfallrisiko trägt.

Zur Erfüllung der sich aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ergebenden Rechenschaftspflicht über die erfolgte Informationserteilung und zum Nachweis des berechtigten Interesses gegenüber der SCHUFA, empfehlen wir die Bestätigung der Kenntnisnahme des SCHUFA Hinweises nebst ergänzender SCHUFA Information durch den Auftraggeber bzw. Mietinteressenten.

In Stichproben prüft die SCHUFA kontinuierlich, ob diese Bestimmungen eingehalten werden. Es ist daher notwendig, dass Sie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis 12 Monate aufbewahren.

Auch bei natürlichen Personen, die gewerblich tätig sind (z. B. Kleingewerbetreibende, Freiberufler) gelten die oben genannten Informationspflichten gemäß DSGVO.

Für die SCHUFA-Adress-Aktualisierung ist kein SCHUFA Hinweis nebst ergänzender SCHUFA-Information notwendig.